Gerne wollen wir Ihnen bereits im Vorfeld zu den Kosten anwaltlicher Beratung und Tätigkeit einiges erläutern:
Grundsätzlich arbeiten alle Rechtsanwälte nach der gleichen Gebührenregelung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, kurz BRAGO genannt (bei Rechtssachen bis 30.06.2004) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Rechtssachen die nach dem 01.07.2004 in Auftrag gegeben wurden. Hier ist bundeseinheitlich geregelt, was der Anwalt für seine Arbeit verlangen darf aber auch muß. Die BRAGO bzw. das RVG ist nämlich für alle Rechtsanwälte verbindlich.
Deshalb können wir Ihnen, wie auch alle anderen Anwälte, schon im Vorfeld einen Kostenvoranschlag oder besser, eine überschlägige Kostenschätzung unterbreiten.
Um den Rechtssuchenden nicht zu überfordern hat der Gesetzgeber in der BRAGO/ im RVG auch eine Höchstgebühr für die ERSTberatung (also nur für die erste Beratung) festgesetzt. Diese Gebühr darf nicht überschritten werden, selbst, wenn die Rechtssache wegen der Sie Beratung wünschen von besonderer Bedeutung oder überdurchschnittlich hohem Wert ist. Im außergerichtlichen Bereich ist es auch möglich, mit dem Anwalt ein Pauschal- oder Zeithonorar zu vereinbaren. Dies muß von vorneherein und schriftlich geschehen.
Für diejenigen, die wirtschaftlich beengt sind oder keine Rechtsschutzversicherung haben kann für die anwaltliche Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (früher “Armenrecht” genannt - der Begriff taucht leider immer wieder auf...) beantragt werden. Auch hier helfen wir Ihnen weiter - oder Sie besorgen sich vor einem Besuch beim Anwalt einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Wohnsitz haben. Sie können sich das Beratungshilfeformular und das Prozeßkostenhilfeformular auch online ausfüllen bzw. ausdrucken.
Sofern Sie über unsere Kanzlei eine der o.g. staatlichen Hilfen beantragen wollen, so bringen Sie bitte bereits bei Ihrem ersten Besuch alle hierzu notwendigen Unterlagen, wie Einkommensnachweise (Gehaltszettel, ALG-Bescheid, etc.) und Belege für alle von Ihnen anzugebenden Ausgaben mit (z.B. Mietvertrag, Kontoauszüge auf denen Ihre gesamten Zahlungen ersichtlich sind etc.) andernfalls kann Ihnen das Gericht die erbetenen Hilfen versagen.