
In seiner aktuellen Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 195/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB auch Ansprüche des Mieters umfasst, der in Unkenntnis einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel bei Auszug Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchgeführt hat, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.--> Lassen Sie sich rechtzeitig beraten bevor Sie bares Geld verschenken!