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mail: kanzlei@gebhardtundkliemann.de

Sind Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, dann beachten Sie nachfolgende Information:


Bei einer Vernehmung bzw. einer Ladung hierzu ist es in jedem Fall sinnvoll, frühzeitig vor einer ersten Aussage zur Sache einen Rechtsanwalt einzuschalten, nachdem Fehler, die im Vorfeld geschehen sind, im Regelfall im Nachhinein nicht mehr behoben werden können.


Es besteht prinzipiell keine Pflicht, bei der Polizei Angaben zu tätigen bzw. zu einer Vernehmung zu erscheinen. Nicht selten erfolgt eine Verurteilung aufgrund der Tatsache, dass ein Beschuldigter Vorwürfe einräumt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können.

Bei einer polizeilichen Vernehmung besteht zudem das Problem, dass ohne längere Überlegungsfrist Fragen zeitnah beantwortet werden müssen. Die Antwort wird weiterhin vom Polizeibeamten dann diktiert bzw. schriftlich festgehalten, wobei es leicht aufgrund von Missverständnissen oder der Tatsache, dass der Polizeibeamte seinerseits von einem vorliegenden Straftatbestand ausgeht, Angaben verdreht festgehalten werden bzw. nicht so formuliert werden, wie die Beantwortung gemeint war. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte teilweise von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgehen, obwohl dies tatsächlich überhaupt nicht der Fall ist.


Zudem besteht auch das Recht, bei der Polizei Angaben nur in Beisein eines Rechtsanwalts zu tätigen.

Soweit keine Haftsache vorliegt ist es im Regelfall sinnvoll, eine Einlassung zur Sache erst nach erhaltener Akteneinsicht zu tätigen. Erst dann kann im Regelfall beurteilt werden, welche konkreten Feststellungen polizeilich getroffen wurden, welche Zeugen mit welchen Aussagen vorhanden sind, wie die Beweissituation aussieht usw. Damit kann hier eine Einlassung wesentlich effektiver erfolgen.

Wie einleitend ausgeführt, wird hier die Brisanz einer derartigen Situation häufig unterschätzt. Ohne anwaltliche Vertretung/Beratung sollten hier an keinerlei polizeilichen Vernehmungen teilgenommen werden.